Laut der Definition von Gottfried Nitze* nach dem
Bundesreisekostengesetz ist der Dienstort […] die politische Gemeinde, in der die Dienststelle (auch Außenstelle) ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist. Der Dienstreisende hat nur einen Dienstort.
Befinden sich Teile oder Nebenstellen der Behörde (Dienststelle) in einer anderen – politischen – Gemeinde, ist Dienstort der Ort, an dem der Bedienstete – längere Zeit hindurch – ständig oder überwiegend Dienst verrichtet (BVerwG v. 23.10. 1985,
ZBR S. 141). Es kommt bei dieser rechtlichen Vorgabe nicht darauf an, ob der Dienstherr einen bestimmten Ort der Dienstverrichtung zum Dienstort erklärt hat. Die zeitlichen Gegebenheiten sind nach den Verhältnissen eines mindestens sechs
Monate umfassenden Zeitraums zu beurteilen; die Entscheidung ist dem Bediensteten mitzuteilen. Werden häufig oder regelmäßig
Reisen zu einem bestimmten anderen Ort durchgeführt, wird dieser Ort nicht von vornherein zum Dienstort (Niedersächsisches
OVG v. 7.9.1994 – 2 L 823/91). Die nach § 15 Abs. 2 BBesG zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten bei der Besoldung mögliche
Zuweisung eines dienstlichen Wohnsitzes berührt den reisekostenrechtlichen Dienstort nicht. Bei regelmäßiger Wahrnehmung von Dienstgeschäften bei mehreren Dienststellen sind Fahrten zwischen dem Dienst- oder Wohnort zu den weiteren Dienststellen
Dienstreisen (
Dienstgänge), für die, wenn sie häufig anfallen, eine Aufwandsvergütung nach § 17 Abs. 1 (anstelle des Tage- und
Übernachtungsgeldes) festzusetzen ist. Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, besteht nach § 27 BBG die Möglichkeit der Teilabordnung in der Weise, dass der Bedienstete an einzelnen Wochentagen oder Teilen eines Tages an einer anderen Dienststelle Dienst verrichtet (Folge: nur Trennungsgeldanspruch hinsichtlich Abordnungsort). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich organisatorisch um eine andere Dienststelle handelt. Bei Gemeindezusammenschlüssen, Eingemeindungen
usw. wird Dienstort der Ort der neu gebildeten bzw. aufnehmenden Gemeinde. Die Maßgeblichkeit der politischen Gemeinde (des politischen Verwaltungsbezirks) als Dienstort bleibt auch erhalten, wenn ein Bediensteter überwiegend außerhalb dieser Gemeinde dienstlich tätig ist. Eine Verpflichtung zum Wohnen am Dienstort (Residenzpflicht) besteht grundsätzlich nicht (BVerwG v. 7.3.1991,
ZBR S. 180). Die einer Dienststelle angegliederten auswärtigen Außenstellen machen die letzteren nicht zu einem – weiteren – Dienstort (
OVG Münster v. 31.1.1997 – I A 814/75). Bei Lehrern mit mehreren Schulstellen ist Dienstort der Ort derjenigen Schule, an der sie zeitlich überwiegend unterrichten.
Die Anbindung an den Sitz der Planstellenbehörde ist aber dann nicht entscheidend, wenn jeglicher Bezug zu dieser Behörde verloren gegangen ist, weil zu ihr keine oder nur noch eine unwesentliche tatsächliche Beziehung besteht, indem dort keine Anwesenheitspflicht besteht oder dort keine Dienstpflichten mehr zu erfüllen sind. In diesem Fall wird der ständige Beschäftigungsort (auch wenn keine Dienststelle) zum tatsächlichen Mittelpunkt der Aufgabenwahrnehmung und reisekostenrechtlich zum neuen Dienstort (BVerwG v. 15.12.1993 – 10 C 11.91). Fahrten dorthin sind mithin keine
Dienstreisen. Dies dürfte sowohl im Verhältnis mehrerer dienstlicher Einsatzorte zueinander als auch zur Tätigkeit in außerhalb einer Dienststelle gelegenen
Arbeitsstätten (Wohnung, Sitz einer
Firma) gelten.
In Fortführung seiner Rechtsprechung geht das BVerwG im Urteil v. 29.11.2000 – 10 C 2.99 von einem funktionellen (anderen) Dienstort als dem Ort der Behörde aus, wenn am ersteren Ort überwiegend Dienst verrichtet wird („tatsächlicher Mittelpunkt der Aufgabenwahrnehmung“). Dies kann auch ein Home-Office-Platz sein. In diesem Fall sind alle dort begonnenen
Reisen Dienstreisen; Reisen zur Dienststelle sind zwar Dienstreisen, angesichts des Mehraufwandsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 Satz 1) jedoch nicht vergütungsfähig.
Bei Telearbeitsplätzen geht angesichts der für einzelne Arbeitstage bestehenden Verpflichtung zur Anwesenheit in der Dienststelle der Kontakt zur letzteren nicht verloren. Zumeist sollen die Beschäftigten i. d. R. die Hälfte ihrer individuellen Wochenarbeitszeit in der behördlichen
Arbeitsstätte verbringen. Hier bleibt die Dienststelle der Dienstort.
Fahrten und Gänge dorthin sind keine
Dienstreisen oder
Dienstgänge.
* Nitze, Gottfried.
Reisekosten im öffentlichen Dienst. Regensburg 2002